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Notfallzulassungen im Pflanzenschutz – mehr als nur eine befristete Zulassung

Nicht jede pflanzenschutzfachliche Herausforderung lässt sich mit den regulär zugelassenen Pflanzenschutzmitteln lösen. Für besondere Ausnahmesituationen können in den EU-Ländern die entsprechenden Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)) deshalb eine Notfallzulassung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilen. Voraussetzung ist, dass eine Gefahr für Kulturpflanzen auf anderem Weg nicht angemessen eingedämmt werden kann. Die Zulassung ist auf maximal 120 Tage begrenzt und unterliegt klar definierten Bestimmungen, wie als erstes der Gewährleistung menschlicher Gesundheit.

Gründe für eine Notfallzulassung können beispielsweise neu auftretende Schadorganismen, eine zunehmende Resistenzentwicklung oder der Wegfall zuvor verfügbarer Wirkstoffe auf EU-Ebene sein. 

Eine Notfallzulassung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ein neues Pflanzenschutzmittel kurzfristig zugelassen wird, denn das BVL prüft auch bei Notfallzulassungen gründlich die möglichen Auswirkungen auf Menschen und den Naturhaushalt (Tiere und Umwelt) und legt gegebenenfalls entsprechende Anwendungsbestimmungen fest. 

Dabei kann auch die zeitlich begrenzte Anwendung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einer anderen Kultur oder gegen einen anderen Schadorganismus genehmigt werden, für die dieses Mittel bislang keine Zulassung hat. Damit ist die Notfallzulassung ein wichtiges Instrument, um auf außergewöhnliche pflanzenschutzfachliche Herausforderungen flexibel reagieren zu können.

Auch für biologische Pflanzenschutzmittel können Notfallzulassungen erteilt werden. Ein aktuelles Beispiel ist NeemAzal®-T/S, für das in diesem Jahr in verschiedenen europäischen Ländern zeitlich begrenzte Anwendungen nach Artikel 53 genehmigt wurden. Dies verdeutlicht die Bedeutung von Notfallzulassungen als ein Werkzeug, mit dem schnell auf besondere oder unerwartete Probleme im Pflanzenschutz reagiert werden kann.

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