Stand: Mai 2014
1. Allgemeines
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten – sofern der Besteller Unternehmer, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – die
nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder
Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.
Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen
und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine
Gewähr (vgl. Ziffer 8).
Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze
(insbesondere § 28 BDSG) per EDV und schriftlich zu speichern und zu verarbeiten.
2. Vertragserklärungen
Unsere Angebote sind freibleibend.
Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich
unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend. Bei Bestellungen über Internet
stellt eine nach der Bestellung versendete automatisierte Bestelleingangsbestätigung keine
Vertragserklärung dar.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen
Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten „ab Werk“ (EXW Incoterms
2010), d.h. zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung, Umsatzsteuer sowie
zzgl. Verpackung. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden
Satz berechnet.
Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir
berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung
oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen,
wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung
erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen,
deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung
von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in
jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit
Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller den Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungserstellung
an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286
Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben
Rechtsgeschäft beruhen.
4. Leistungszeit
Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten,
hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese
Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Erfolgt die Leistung nach Ablauf der Nachfrist
nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher
Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.
Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
5. Versand und Gefahrenübergang
Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010). Die Gefahr für Untergang,
Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die
Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere
Lieferbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir andere Leistungen, wie Transportkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen
haben.
Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Für Verpackung,
Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers.
Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen
Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze,
etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart
ist.
Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den
Besteller unzumutbar.
Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen
Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf
der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach
Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten
Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung
vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats
nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten
des Bestellers einteilen und liefern.
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.
6. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei
Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen,
Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten
Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
7. Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
unser Eigentum („Vorbehaltsware“).
Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt
auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der
dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten
anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder
vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der
neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer
Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den
Dritten ab.
Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltswaren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes
weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen
Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so
hat er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu
vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung
sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf
unser Verlangen verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekannt zu geben und uns die
zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus
dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten
uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um
mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Rechte des Bestellers bei Mängeln
Wir gewährleisten nur die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen
mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Der Besteller verpflichtet
sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den
maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen
vorzunehmen.
Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend
machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich
gemindert ist.
Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und
Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern
oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener
Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren.
Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich
schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
Rückgriffansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als
der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
9. Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 8 hinausgehende
Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir
haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt, ein Schadensersatzanspruch
nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder soweit wir eine Garantie übernommen haben.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden
auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten
sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag
nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
Die Abtretung der in Ziffern 8 und 9 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
§ 354 a HGB bleibt unberührt.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist für die in Ziffern 8 und 9 geregelten Ansprüche beträgt ein Jahr. Dies
gilt nicht in den Fällen der Ziffer 9 Absatz 2 (Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei
Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz) und soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr.
2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind.
11. Produktangaben
Für die Ausführungen aller unserer Produkte gelten unsere „allgemeinen technischen Hinweise“
im technischen Datenblatt, das wir dem Besteller auf Wunsch gerne zusenden. Der Besteller
ist verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen
Gebrauch selbst zu prüfen.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
Gerichtsstand ist für beide Parteien Wetzlar; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der
allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.